I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Verkehrsverein Birrwil" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Birrwil.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Privatpersonen die Verschönerung des Dorfes und seiner Umgebung sowie die Pflege und Förderung des Zusammenhaltes unter den Dorfbewohnern durch Veranstaltungen und Tätigkeiten kultureller und geselliger Art. Der Verkehrsverein kann zur Fragen von allgemeinem Interesse Stellung nehmen und tätig werden.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Beitritt
Die Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf mündliche oder schriftliche Anmeldung hin.
Art. 4 Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung auf das Ende eines Rechnungsjahres oder durch den Tod bei Einzelmitgliedern.
Der Generalversammlung steht das Recht zu, ein Mitglied wegen unwürdigen Verhaltens auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliedschaft auszuschliessen. Nicht zahlende Mitglieder können durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 5 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren.
Art. 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr läuft ab 1. Januar und dauert jeweils 1 Jahr.
Art. 7 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand jedes Jahr einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand je nach Bedarf oder auf Begehren von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch öffentliche Anzeige.
Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Revisoren
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über die Höhe der Kompetenzsumme des Vorstandes
- Statutenrevision
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt.
Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit ein, ist das Geschäft abgelehnt.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Erreicht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten das absolute Mehr, so gilt im zweiten Wahlgang derjenige Kandidat als gewählt, der am meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Anträge der Mitglieder können an der Generalversammlung nur beschlossen werden, sofern sie spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden (Art. 67 ZGB).
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern, nämlich:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Aktuar
- dem Kassier
- 1 - 3 Beisitzern
und wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Präsident wird aus der Mitte des Vorstandes durch die Generalversammlung in separatem Wahlgang gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er hat sämtliche Befugnisse, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem andern Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Erledigung der laufenden Geschäfte
- Einberufung der Generalversammlung
- die Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident je kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier
Art. 10 Revisoren
Die beiden Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die zwei Revisoren werden von der Generalversammlung gewählt.
IV. Verwaltung / Finanzen
Art. 11 Beiträge / Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen und Spenden
- Ertrag des Vermögens
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder besteht nicht.
Art. 12 Vereinsrechnung
Rechnungsjahr ist das Vereinsjahr
V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Statutenrevision
Eine Änderung der vorliegenden Statuten kann nur an einer Generalversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Änderungsanträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat die Angelegenheit der nächsten Generalversammlung zu unterbreiten.
Art. 14 Vereinsauflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Organe nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden können oder mit der Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder. Im Falle einer Vereinsauflösung sind das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Birrwil zu übergeben, der diese bis zu einer Gründung eines neuen Vereins mit ähnlichem Zweck verwaltet.
Art. 15 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen die bisherigen von 11.04.1986 und treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Art. 16 Verweisung auf Gesetz
Es gelten im übrigen die einschlägigen Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Also beschlossen von der ordentlichen Generalversammlung vom 5. Mai 2017 in Birrwil.
VERKEHRSVEREIN BIRRWIL
Präsidentin: | Monique Ernst |
Aktuarin: | Marion Trampenau |